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Oberlandesgericht Köln, 11 U 134/93

Datum:
22.06.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 134/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0622.11U134.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 19 O 135/91
Schlagworte:
Verschulden Sorgfaltspflicht
Normen:
UNERLEDIGTE HANDLUNG; VERSCHULDEN; SORGFALTSPFLICHTEN;
Leitsätze:
Ist dem Unternehmer bekannt, daß in dem von ihm zu bearbeitenden Bereich Versorgungsleitungen, insbesondere auch Fernmeldekabel verlaufen, muß er sich über deren genaue Lage und Tiefe Gewißheit verschaffen. Eine bindend vorgeschriebene Mindestüberdeckung, wie z.B. für Gasleitungen, gibt es für Fernmeldekabel nicht. In den Bereichen, in denen Fernmeldekabel verlaufen sollen, ist ihre genaue Lage durch Suchschlitze zu orten bzw. sicherzustellen, daß sie sich außerhalb des aufzunehmenden Bodens befinden. Eine geringe Verlegungstiefe begründet ein erhöhtes Beschädigungsrisiko und darf deshalb nur gewählt werden, wenn es dafür einen triftigen Grund gibt.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. März 1993 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 19 O 135/91 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.691,50 DM nebst 6,5 % Zinsen seit dem 14.11.1989 bis zum 30.04.1990 und 7,3 % Zinsen seit dem 01.05.1990 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin 72 %, die Beklagte 28 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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