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Oberlandesgericht Köln, 11 U 123/94

Datum:
09.11.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 123/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:1109.11U123.94.00
 
Normen:
ZPO § 519 B; STREITGEGENSTAND; BERUFUNG; KLAGEANTRAG; GRUNDBUCHBERICHTIGUNG; RÜCKÜBERTRAGUNGSANSPRUCH; ERBANTEILE;
Leitsätze:

Unzulässigkeit der Berufung bei einer vollständigen Umstellung des Klageantrags trotz unverändertem Sachverhalt Streitgegenstand, Berufung, Klageantrag, Grundbuchberichtigung, Rückübertragungsanspruch, Erbanteile

ZPO § 519 b Eine Berufung ist nur zulässig, wenn mit ihr das erstinstanzliche Urteil in einem die Berufungssumme überschreitenden Umfang angefochten wird. Der Streitgegenstand wird nicht nur durch den Sachverhalt charakterisiert, sondern darüber hinaus durch den jeweiligen Klageantrag eingegrenzt. Fordert eine Partei in erster Instanz vom Beklagten die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, und klagt sie im Berufungsrechtszug auf Abgabe einer auf Rückübertragung von Erbanteilen gerichteten Willenserklärung, so verfolgt sie damit ihr früheres Begehren nicht weiter, ihre Berufung ist unzulässig.

 
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