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Oberlandesgericht Köln, Ss 494/93 B - 258 B -

Datum:
30.11.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 494/93 B - 258 B -
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:1130.SS494.93B258B.00
 
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18. Mai 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-teils auf Grund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat. Jedoch wird der Tenor des amtsgerichtlichen Urteils ergänzt, berichtigt und wie folgt neu gefaßt: "Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 17 Abs. 1, 53 Abs. 1 LMBG, § 25 Nr. 1 LHyg-VO, § 18 FHyg-VO zu einer Geldbuße von 2.000,-- DM verurteilt. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen." Die Kosten der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene zu tragen.
 

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