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Oberlandesgericht Köln, Ss 39/93 - 31 -

Datum:
26.02.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 39/93 - 31 -
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0226.SS39.93.31.00
 
Tenor:
I. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ge-währt. II. Damit ist der Beschluß der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 1. Dezember 1992, durch den die Revision des Angeklagten als mangels fristge-rechter Begründung unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos. III. Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwie-sen.
 
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