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Oberlandesgericht Köln, Ss 327/93 (B) - 161 B -

Datum:
26.08.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 327/93 (B) - 161 B -
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0826.SS327.93B161B.00
 
Tenor:
Unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: "Die Betroffene wird wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Rotlichts einer Lichtzei-chenanlage zu einer Geldbuße von 250,00 DM verurteilt. Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. - §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24 StVG -" Die Gebühr für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird um 1/4 ermäßigt; die der Betroffe-nen entstandenen notwendigen Auslagen der Rechtsbeschwerdeinstanz werden zu 1/4 der Staatskasse auferlegt. Im übrigen trägt die Betroffene die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
 
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