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Oberlandesgericht Köln, 7 W 55/92

Datum:
07.01.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 W 55/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0107.7W55.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 1 O 133/92
Schlagworte:
Vergleich
Normen:
ZPO § 111
Leitsätze:
Haben die Hauptparteien im Wege des Vergleichs Kostenaufhebung gegeneinander vereinbart, so kann ein Streithelfer eine Kostengrundentscheidung dahin erwirken, daß dem Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten auferlegt wird.
 
Tenor:
Die (sofortige) Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 3. November 1992 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: Bis 500,00 DM.
 
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