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Oberlandesgericht Köln, 7 W 26/93

Datum:
18.10.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 W 26/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:1018.7W26.93.00
 
Schlagworte:
AMTSHAFTUNG; WILLKÜR; ENTEIGNUNG; EINGRIFF ENTEIGNUNGSGLEICH
Normen:
BGB § 839
Leitsätze:

Personen, die durch staatliche Willkürakte von Organen der DDR geschädigt worden sind, steht weder nach Maßgabe des Einigungsvertrages noch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung oder des enteignungsgleichen Eingriffs ein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch gegen die Bundesrepublik zu.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Im übrigen trägt die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdewert wird auf 10.000,-- DM festgesetzt.

 
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