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Oberlandesgericht Köln, 7 U 93/93

Datum:
16.09.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 93/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0916.7U93.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 4 O 295/92
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht Fußgängerbereich
Normen:
BGB §§ 823, 847
Leitsätze:
1. In Fußgängerbereichen müssen Türen, Wände und Absperrungen aus Glas oder ähnlich durchsichtigem Material so angeordnet oder gekennzeichnet sein, daß sie rechtzeitig wahrgenommen werden. Die Anbringung eines Klebestreifens auf einer Glaswand in einer Höhe von 1,55 m reicht in der Regel zur Kenntlichmachung nicht aus, weil durch ihn Personen von geringer Körpergröße, insbesondere Kinder, nicht auf wirksame Weise gewarnt werden. 2. Prallt ein 9-jähriges Kind beim "Fangenspiel" gegen eine nicht ausreichend kenntlich gemachte durchsichtige Wand, so kann ihm ein mitwirkendes Verschulden regelmäßig nicht vorgeworfen werden. 3. Zur Schmerzensgeldhöhe bei Verletzungen eines Kindes im Mundbereich und dadurch bedingter Verzögerung einer zuvor begonnenen Kieferorthopädischen Behandlung.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.03.1993 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 295/92 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.280,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.06.1992 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren aus dem Schadensereignis vom 01.03.1992 in D., J.--S.--Straße, Busbahnhof, noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 27 % und die Beklagte zu 73 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 11 % und die Beklagte zu 89 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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