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Oberlandesgericht Köln, 7 U 83/93

Datum:
16.09.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 83/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0916.7U83.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 244/92
Schlagworte:
Haftungsrecht Wohnraum Einweisung
Normen:
BGB § 839; OBG NW § 39
Leitsätze:
1. Ein Eigentümer, dessen Haus von der Gemeinde zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit des zur Räumung verurteilten Mieters für dessen Wiedereinweisung beschlagnahmt worden ist, kann gemäß § 39 Abs. 1 lit. a OBG NW nicht nur für die Dauer der Beschlagnahme, sondern auch für die sich daran anschließende weitere Nutzung der Wohnung durch die eingewiesenen Personen eine Entschädigung beanspruchen, wenn feststeht, daß es ohne die Einweisung zur Räumung gekommen wäre. 2. Der Anspruch aus § 39 Abs. 1 lit. a OBG NW umfaßt jedoch nicht die Kosten der Räumung, wenn sich durch die Beschlagnahme die Räumung nur verzögert hat; es fehlt insoweit an dem erforderlichen Kausalzusammenhang 3. Die Räumungskosten kann der Eigentümer auch nicht gemäß § 839 BGB aus dem Gesichtspunkt der Nichterfüllung eines Folgenbeseitigungsanspruchs ersetzt verlangen, da bei einer Wiedereinweisung des zur Räumung verurteilten Mieters entgegen einer in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung ein auf Exmittierung gerichteter Folgenbeseitigungsanspruch nicht besteht. Daß der Mieter den unmittelbaren Besitz an der Wohnung innehat, ist nämlich nicht durch die Wiedereinweisung herbeigeführt worden, so daß die Gemeinde auch nicht zur Beseitigung dieses Zustands verpflichtet ist.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 26.1.1993 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 244/92 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 7.066,56 DM nebst 11 % Zinsen aus 1.905,11 DM seit dem 18.11.1991, aus 5.033,62 DM seit dem 5.4.1992 und aus 127,83 DM seit dem 24.8.1992 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden den Klägern zu 37 % und der Beklagten zu 63 %, die Kosten des Berufungsverfahrens den Klägern zu 45 % und der Beklagten zu 55 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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