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Oberlandesgericht Köln, 7 U 161/92

Datum:
08.07.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 161/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0708.7U161.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 34/92
Schlagworte:
Stellvertretung Vertreter Vollmacht
Normen:
BNotO § 19; BGB §§ 177, 179, 276, 278
Leitsätze:
Wenn das Zustandekommen eines Vertrags am Fehlen der Vertretungsmacht scheitert, so ist die Haftung des Vertretenen auf Ersatz des negativen Interesses aus dem Gesichtspunkt der c.i.c. zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, da die vertretungsrechtlichen Regelungen der §§ 177, 179 BGB nur das Erfüllungsinteresse betreffen. Diese Vorschriften werden aber dann unterlaufen, wenn die Haftung des Vertretenen nach § 278 BGB auf dasselbe Ergebnis hinausläuft wie die Wirksamkeit des ohne Vertretungsmacht vorgenommenen Rechtsgeschäfts. In diesen Fällen muß folglich eine Anwendung des § 278 BGB ausscheiden.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3O. Juni 1992 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 8.OOO,OO DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
 
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