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Oberlandesgericht Köln, 6 W 5/93

Datum:
17.03.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 5/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0317.6W5.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 19 O 199/92
Schlagworte:
Prozeßunfähigkeit; Prozeßkostenhilfegesuch
Normen:
ZPO §§ 56, 114, 127
Leitsätze:
1. Die Zurückweisung eines Prozeßkostenhilfegesuches als unzulässig wegen Prozeßunfähigkeit des Antragstellers ist verfahrensfehlerhaft, wenn das erkennende Gericht nicht alle wesentlichen Erkenntnisquellen genutzt und insbesondere von einer - vom Antragsteller ausdrücklich akzeptierten - Begutachtung abgesehen hat. 2. Erkenntnisse, die in einem mehrere Jahre zurückliegenden Strafverfahren gewonnen worden sind und dort zur Bejahung der Schuldunfähigkeit geführt haben, können in einem Zivilverfahren bei der Beurteilung der Prozeß- bzw. Geschäftsfähigkeit nicht ohne weiteres verwertet werden.
 
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
 
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