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Oberlandesgericht Köln, 6 W 13/93

Datum:
29.03.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 13/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0329.6W13.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 519/91 - SH I -
Schlagworte:
Ordnungsmittel; Kerntheorie
Normen:
ORDNUNGSMITTEL; KERNTHEORIE;
Leitsätze:
1. Bei der Auslegung des Unterlassungsgebotes einer Beschlußverfügung kann der Inhalt der Antragsschrift berücksichtigt werden, wenn die Wirksamkeit der Verfügung in dem Beschluß ausdrücklich von der gleichzeitigen Zustellung der Antragsschrift abhängig gemacht worden ist. 2. Der Inhalt der Antragsschrift kann im Hinblick auf den Schutzumfang der Beschlußverfügung eine Beschränkung des Unterlassungsgebotes allein auf die identische Wiederholung der verbotenen Handlung ergeben, wenn dies als eindeutige Intention des Antragstellers aus der Antragsschrift hervorgeht. 3. Ist verboten worden, mit der Aussage "Zum Europapreis" für ein Arzneimittel zu werben, weil hierdurch der unrichtige Eindruck erweckt wird, das Arzneimittel werde in ganz Europa und/oder (in Deutschland) zu einem besonders günstigen Preis angeboten, verstößt der Antragsgegner mit einer neuerlichen Werbung gleichen Inhalts trotz Hinzufügung eines Sternchenvermerks schuldhaft gegen das Unterlassungsgebot, wenn der Vermerk nicht hineichend deutlich ist bzw. nicht zureichend aufklärt.
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.12.1992 - A.Z.: 31 O 519/91 SH I - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.
 
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