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Oberlandesgericht Köln, 6 U 39/92

Datum:
08.01.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 U 39/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0108.6U39.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 342/91
Schlagworte:
Vertrieb; Plastiktaschen
Normen:
OLGR 93, 136; NJW-RR 93, 814; UWG § 1, BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 2; UWG § 24
Leitsätze:
1. Der Vertrieb von Produkten (hier: bedruckte Plastik-Tragetaschen), die zwar unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 BIMSchG hergestellt, selbst aber nach Beschaffenheit, Zusammensetzung oder Aussehen (wettbewerbsrechtlich) nicht zu beanstanden sind, kann gem. § 1 UWG nur untersagt werden, wenn sich der Anbieter die durch den Verstoß bei der Herstellung verschafften Vorteile bei der Vermarktung zum Nachteil seiner Mitbewerber zunutze macht, der Gesetzesverstoß also Einfluß auf die Wettbewerbslage gewonnen hat, etwa bei der Preisgestaltung. Darlegungs- und beweispflichtig ist hierbei der Kläger; auf eine erhöht Darlegungslast des Beklagten nach den Grundsätzen der Bärenfang- Entscheidung (BGH NJUW 1961, 826, 828) kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nur mit Erfolg berufen, wenn er seiner Darlegungspflicht nachgekommen ist, hier also die konkreten Marktverhältnisse bei bedruckten Plastiktaschen vorlegt. 2. Für eine Klage, mit der Unterlassung des Betriebs von Druckmaschinen gefordert wird, die nicht den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entsprechen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Anlage betrieben wird.
 
Tenor:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
 
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