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Oberlandesgericht Köln, 6 U 88/92

Datum:
15.01.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 88/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0115.6U88.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 648/91
Schlagworte:
Dringlichkeitsvermutung; Widerlegung; Werbung; Arzneimittel; Presseorgane
Normen:
UWG §§ 1, 25
Leitsätze:
1. Für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG kommt es bei einem klagenden Verband grundsätzlich allein auf den Zeitpunkt an, in dem dieser von dem Wettbewerbsverstoß Kenntnis erlangt hat. Ist die Eilbedürftigkeit für den Antrag eines Wettbewerbers wegen Zeitablaufs entfallen, muß sich der antragstellende Verband dies jedoch zurechnen lassen, wenn der Wettbewerber mit Hilfe des Verbandes die Dringlichkeit "wieder aufleben" lassen will. Die Darlegungs- und Beweislast für solche dringlichkeitsschädlichen Umstände liegen beim Antragsgegner. 2. Redaktionelle Beiträge, in denen Arzneimittel namentlich genannt, herausgestellt, abgebildet und u.a. als "Spezialwaffen" gegen bzw. als "bewährt" bei bestimmten Erkrankungen dargestellt werden, können als getarnte redaktionelle Werbung unzulässig sein. Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer solchen unzulässigen Werbung in Presseorganen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin ge gen das am 31. März 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Land-gerichts Köln - 31 O 648/91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
 
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