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Oberlandesgericht Köln, 6 U 75/93

Datum:
22.12.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 75/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:1222.6U75.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 0 485/92
Schlagworte:
Urheber; Veröffentlichung; Vergütung; Krankenanstalten; Fernsehen
Normen:
§ 52 URHG; § 15 URHG
Leitsätze:
1. Eine "Wiedergabe" i.S. von § 52 Abs. 1 S. 1 UrhG liegt gemäß § 21 UrhG dann vor, wenn urheberrechtlich geschützte Werke wahrnehmbar gemacht werden. Dabei ist unerheblich, ob dies durch zentrale Verteilung oder dadurch geschieht, daß der Nutzer ein ihm zur Verfügung stehendes Übertragungsgerät selbst einschaltet und das Programm auswählen kann. 2. Erfolgt eine solche Wiedergabe von Sendungen in Zweibettzimmern medizinischer Einrichtungen, handelt es sich um "öffentliche" Wiedergabe, die vergütungspflichtig ist.
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Februar 1993 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 0 485/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wer- den der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicher- heitsleistung in Höhe von 9.500,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ih-rerseits vor der Vollstreckung Sicher- heit in dieser Höhe leistet. Die Sicherheiten können von beiden Par-teien auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer im Gebiet der Bundes republik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden. Die Beschwer der Klägerin wird auf 525.161,50 DM festgesetzt.
 
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