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Oberlandesgericht Köln, 6 U 64/92

Datum:
08.01.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 64/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0108.6U64.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 617/91
Schlagworte:
Umweltengagement; Werbung; Irreführungspotentials; Gefühlsbetont
Normen:
UWG §§ 1, 3; NJW-RR 93, 812;
Leitsätze:
1. Die Angabe : "L... unterstützt das Bodenseeschutzprogramm der Deutschen Umwelthilfe e.V. ... ... Deutsche Umwelthilfe" auf der Verpackung eines Geschirrspülmittels verstößt in der konkret beanstandeten Präsentationsform gegen § 3 UWG, wenn im Zeitpunkt des Angebotes der Ware die Unterstützung bereits abschließend geleistet war. Die Aussage ist geeignet, dem Käufer die unzutreffende Vorstellung zu vermitteln, er selbst fördere mit dem Kauf der Ware (noch) unmittelbar oder mittelbar das Projekt; zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher wird angesichts der Entwicklung des Umweltbewußtseins aufgrund dieser Fehlvorstellung einem Erwerb gerade dieses Geschirrspülmittels näher treten. 2. Die beanstandete Werbung verstößt wegen ihres Irreführungspotentials unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen gefühlsbetonten Werbung zugleich gegen § 1 UWG. 3. Auch wenn man in der angegriffenen Aussage eine Meinungsäußerung sieht, steht Art. 5 Abs. 1 GG einer Verurteilung zur Unterlassung nicht entgegen. In dem ausgesprochenen Verbot liegt allenfalls eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit, die nach Art. 5 Abs. 2 GG im Rahmen der allgemeinen Gesetze (hier: §§ 1 und 3 UWG) zulässig ist. Die beanstandete Aussage dient in erster Linie werblichen Belagen, nicht aber der Information über einen Gegenstand von allgemeinem Interesse.
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. März 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 617/91 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der zur Unterlassung verurteilende Teil des Urteilsausspruchs wie folgt klargestellt wird: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhanddung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf dem Deckel der Verpackung des von ihr vertriebenen Geschirrspülmittels "S. P." anzukündigen: "L. unterstützt das Bodenseeschutzprogramm der Deutschen Umwelthilfe e.V. ... ...Deutsche Umwelthilfe" wie nachstehend - in verkleinernder Ablichtung - wiedergegeben. ... Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten beträgt 50.199,50 DM.
 
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