Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 6 U 55/93

Datum:
19.11.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 55/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:1119.6U55.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 186/92
Schlagworte:
Wettbewerb; Fernsehgeräte; Bildschirmgröße (Diagonal);
Normen:
UWG § 3
Leitsätze:
Die werbliche Aussage "Flache rechteckige 70-cm-Bildröhre" für ein Fernsehgerät ist relevant irreführend i. S. von § 3 UWG, wenn die Diagonale des sichtbaren Bildes nur 66 cm beträgt. Der am Ende der der bildlichen Darstellung nachfolgenden detaillierten Beschreibung des Gerätes im Fließtext enthaltene Hinweis auf die tatsächliche Länge der Diagonale des sichtbaren Bildes ist nicht geeignet, der Fehlvorstellung des Verkehrs signifikant entgegenzuwirken.
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Januar 1993 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 186/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der zur Unterlassung verurteilende Teil des Urteilsausspruchs wie folgt klargestellt wird: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwi derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Wer-bung für ein Fernsehgerät mit einer 70-cm- Bildröhrendiagonale, wie nachstehend wiedergegeben, zu werben: Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten beträgt 20.199,50 DM.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank