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Oberlandesgericht Köln, 6 U 4/93

Datum:
05.11.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 4/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:1105.6U4.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 486/92
Schlagworte:
Wettbewerb; Pflanzenschutzmittel; Gebrauchsanweisung; Plazierung; Gefahrenkennzeichnung
Normen:
§ 1 UWG; § 20 ABS. 2 NR. 6 PFLSCHG; § 7 ABS. 1 GFSTOFFVO
Leitsätze:
1. Die nach § 20 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG vorgeschriebene Gebrauchsanleitung muß auf dem Gefäß angebracht sein. Das bloße Beifügen auf einem gesonderten und nicht mit der vollen Fläche fest mit dem Behältnis verbundenen Papier genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Gleichermaßen unzureichend ist das bloße Einlegen der losen Gebrauchsanleitung in eine fest auf dem Behältnis angebrachte Hülle. 2. Der Umstand, daß die Biologische Bundesanstalt die bisherige, vorstehend beschriebene Praxis möglicherweise nicht beanstandet hat, läßt die gesetzgeberische Absicht und den Inhalt der gesetzlichen Regelung unberührt und liefert keinen Rechtfertigungsgrund. § 20 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG enthält eine zwingende Regelung. 3. Läßt sich - notfalls nach Verkleinerung der Schriftgröße - die Gebrauchsanleitung unschwer auf den angebotenen Gefäßen unterbringen, ohne daß die Lesbarkeit hierunter leidet, kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, durch das Gesetz werde Unmögliches verlangt. 4. In dem Vertrieb eines Pflanzenschutzmittels mit einer Gebrauchsanleitung, die § 20 Abs. 1 Nr. 6 PflSchG nicht genügt, liegt zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG, § 20 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG, der dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier dient, ist eine wertbezogene Norm. 5. Die Gefahrkennzeichnung muß exakt den Mindestabmessungen der Gefahrstoffverordnung entsprechen, andernfalls liegt auch ein Wettbewerbsverstoß vor.
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. November 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 486/92 - wird mit der Maßgabe zurück gewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, es bei Meidung eines vom Gericht für je- den Fall der Zuwiderhandlung festzuset zenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,- DM - ersatzweise für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft - oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die Produkte "B." in einer 1-Liter-Flasche, "D. KV" in einer 1-Liter-Flasche, "P." in einer 5-Liter-Kanne, "B. S" in einer 1-Liter-Flasche und "B. S" in einer 5-Liter-Kanne in den Verkehr zu bringen, a) wenn die Gebrauchsanleitung nicht voll- ständig auf dem jeweiligen Gebinde aufge bracht ist, sondern sich lose in einer rundum verschweißten Klarsichthülle befindet, deren Rückseite vollständig auf das jeweili ge Gebinde aufgeklebt ist, wie nachstehend (in Ablichtung) wiederge- geben: und/oder b) wenn auf den vorstehend genannten Produk ten die Gefahrenkennzeichnungen jeweils nur mit den nachstehend wiedergegebenen Maßen versehen sind: "B.", 1-Liter-Flasche: 60 x 50 mm "D. KV", 1-Liter-Flasche: 59 x 56 mm "P.", 5-Liter-Kanne: 95 x 85 mm "B. S", 1-Liter-Flasche: 54 x 60 mm "B. S", 5-Liter-Kanne: 95 x 80 mm. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Voll streckung hinsichtlich der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- DM und hinsichtlich der Kosten durch Sicher heitsleistung in Höhe von 26.000,- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich- rechtlichen Sparkasse erbracht werden. Beschwer der Beklagten: über 60.000,- DM.
 
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