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Oberlandesgericht Köln, 6 U 38/93

Datum:
12.11.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 38/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:1112.6U38.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 618/92
Schlagworte:
Wettbewerb; Mitarbeiter; Wechsel; Abwerbung; Nachahmung von Produkten; Dringlichkeit;
Normen:
UWG § 1; UWG § 25
Leitsätze:
1. Im Rahmen der Prüfung eines möglichen Dringlichkeitsverlustes bei (wettbewerbswidriger) Ausbeutung fremder Leistung mittels übergewechselter Mitarbeiter kommt es - wenn Unterlassung des Vertriebs und der Bewerbung nachgeahmter Produkte verlangt wird - grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der Einstellung der übergewechselten Mitarbeiter, sondern auf den der Kenntniserlangung von Vertrieb und Bewerbung der Nachahmungen an. 2. Als besonderer, die Unlauterkeit der Nachahmung begründender Umstand kann - neben der Verschaffung der notwendigen Kenntnisse durch unredliches Abwerben - Berücksichtigung finden, daß nahezu sämtliche Konstruktionspläne des Verletzten beim Verletzer gefunden wurden - und zwar bei den Unterlagen, die die übergewechselten Mitarbeiter als "private" mitgebracht hatten - und die Konstruktionsunterlagen für den neuen Arbeitgeber in einer Weise verwendet worden sind, daß schon kurze Zeit nach dem Wechsel der Mitarbeiter zum Verletzer die konkurrierenden Produkte auf den Markt gebracht werden konnten.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 5. Januar 1993 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 618/92 - wird mit der Maßgabe zu rückgewiesen, daß Ziffer 3. a) des Unterlassungstenors wie folgt neu gefaßt wird: Spezialarmaturen der Baureihe .... - wie nachstehend wiedergegeben -: - Es folgt eine Seite Fotokopie - die als Regelventile für jeden betriebli- chen Einzelfall mit Dichtfunktion nach außen durch Faltenbalg - wie nachstehend wiederge-geben - ausgerüstet sind, anzubieten, zu be-werben oder in Verkehr zu bringen: - Es folgt eine Seite Fotokopie - Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
 
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