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Oberlandesgericht Köln, 6 U 2/93

Datum:
18.06.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 2/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0618.6U2.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 434/92
Schlagworte:
Wettbewerb; Irreführung; Werbung f Ausstellungsstücke bei Möbeln; Werbung f Auslaufmodelle bei Möbeln
Normen:
UWG § 3
Leitsätze:
Eine Zeitungsanzeige für Einrichtungsgegenstände und Möbel mit der vorangestellten Ankündigung "Diese speziellen Einzelposten als Ausstellungsstücke und Auslaufmodelle..." (es folgen sodann zahlreiche Einzelpositionen mit Preisangabe) ist irreführend, wenn bei den so beworbenen Produkten des Möbel- und Einrichtungseinzelhandels nicht jeweils klargestellt wird, bei welchen es sich um "Ausstellungsstücke" und bei welchen um "Auslaufmodelle" handelt. Die Bezeichnungen "Ausstellungsstücke" und "Auslaufmodelle" lösen auch auf diesem Angebotssektor beim Käuferpublikum Vorstellungsinhalte mit je eigenem Kaufanreiz aus.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 17. November 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 434/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragsgegnerin auferlegt.
 
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