Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 6 U 27/92

Datum:
26.02.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 27/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0226.6U27.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 498/91
Schlagworte:
Warenzeichen; Schleichwerbung; Presseäußerungen;
Normen:
Art. 5 GG
Leitsätze:
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein redaktioneller Zeitschriftenartikel als unlautere Schleichwerbung anzusehen ist. 2. Bei Presseäußerungen begründen die objektive Eignung der Veröffentlichung zur Wettbewerbsförderung sowie das Bewußtsein des Verfassers des Artikels, daß eine solche Wirkung eintreten könnte, allein noch keine Vermutung für das Bestehen einer Wettbewerbsabsicht. Es bedarf hierzu der besonderen Feststellung, daß der Verfasser des Artikels zumindest auch das Ziel verfolgte, in den individuellen Bereich des Wettbewerbs bestimmter Marktkonkurrenten einzugreifen. 3. Wird der Leser in einem Zeitschriftenartikel nicht nur über den pharmazentrischen Produktnamen, sondern auch über die Wirkweise des Produktes, medizinische Indikationen, die Tagesdosen, Umsatzzahlen, Verkaufserfolge sowie über die angebotenen Packungseinheiten informiert Unterhalt werden diese Angaben durch Fotos von den Produkten und des Geschäftsführers des Herstellers mit dessen Billigung unterlegt, sind die Grenzen nur unzulässigen Werbung überschritten. 4. Für derartige Wettbewerbshandlungen haftet auch das solcherart "beworbene" Unternehmen als Störer auf Unterlassung, wenn es die wettbewerbswidrige Beeinträchtigung mitverursacht und trotz gegebener Möglichkeit den Dritten nicht an der Handlung gehindert hat (Vorbehalt der Überprüfung vor Veröffentlichung).
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. Dezember 1991 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 498/91 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziffer 1) dieses Urteils des Landgerichts wie folgt neu gefaßt wird: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zur Höhe von 500.000,-- DM, ersatzweise von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, bei einem redaktionellen Beitrag, wie nachstehend wiedergegeben, mitzuwirken und seine Veröffentlichung zuzulassen: Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer der Beklagten: 40.246,10 DM.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank