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Oberlandesgericht Köln, 6 U 26/93

Datum:
25.06.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 26/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0625.6U26.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 14 O 72/92
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. September 1992 verkündete Teilurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 72/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziffer 1 und 2 dieses Urteils wie folgt neu gefaßt werden: 1.) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, ein Druckbild für die Herstellung von Werbe- und/oder Verpackungsmaterial zu nutzen, hiermit versehenes Werbe- und/oder Verpackungsmaterial zu verbreiten oder verbreiten zu lassen oder ein solches Druckbild auf andere Weise zu nutzen, wie nachstehend wiedergegeben: 2.) Die Beklagte wird weiter verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, wieviel Werbe- und/oder Verpackungsmaterial, unter Aufschlüsslung nach Art und Stückzahl, mit dem un-ter Ziffer 1.) gekennzeichneten Druckbild versehen und an die Metzgerei A., Q.straße 13 a, B. , abgegeben worden ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer der Beklagten: 30.000,00 DM
 
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