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Oberlandesgericht Köln, 6 U 247/93

Datum:
03.12.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 247/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:1203.6U247.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 1 O 264/93
Schlagworte:
Auslandswettbewerb
Normen:
UWG § 1
Leitsätze:
1. Auf Wettbewerbshandlungen findet grundsätzlich die Rechtsordnung des Tatortes Anwendung. Tat- bzw. Begehungsort ist der Ort der wettbewerblichen Interessenkollision. Liegt dieser in Georgien, ist grundsätzlich das Recht der Republik Georgien maßgeblich. 2. Ist das maßgebliche ausländische (Wettbewerbs-) Recht von den Parteien weder vorgetragen, - noch im Rahmen des Eilverfahrens - ohne weiteres ermittelbar, kann auf die Sachnormen des deutschen Rechts zurückgegriffen werden. 3. Kommt es bei der Prüfung eines behaupteten Wettbewerbsverstoßes durch Verleiten zum Vertragsbruch oder durch Ausnutzen eines solchen auf die Wirksamkeit des nach ausländischem Recht geschlossenen Vertrages an (Inzidentprüfung), können insoweit allerdings deutsche Rechtsnormen nicht herangezogen werden. 4. Wird ein (privatrechtlicher) Vertrag durch Hoheitsakt eines ausländischen Staates (hier: Dekret des Kabinetts der Minister der Republik Georgien) für nichtig und unwirksam erklärt, unterliegt ein solcher Entscheid als Staatsakt keiner Überprüfung durch die deutsche Gerichtsbarkeit; er ist als solcher mit den in ihm ausgesprochenen Wirkungen zunächst hinzunehmen. 5. Zur Glaubhaftmachung der Rechtslage nach den ausländischen Verfahrens- und Sachnormen im Verfahren der einstweiligen Verfügung.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 8. September 1993 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 264/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
 
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