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Oberlandesgericht Köln, 6 U 214/92

Datum:
26.05.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 214/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0526.6U214.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 478/92
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. November 1992 verkünde-te Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 478/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzuset-zenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von DM 500.000,00, ersatzweise von Ord-nungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu vollzie-hen am Geschäftsführer der Beklagten zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung innerhalb einer Zeit von 4 Wochen vor einem Saison-Schlußverkauf, wie nachstehend (in Ablichtung) wie-dergegeben, zu werben: pp. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer der Beklagten: nicht über 60.000,00 DM.
 
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