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Oberlandesgericht Köln, 6 U 208/93

Datum:
10.12.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 208/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:1210.6U208.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 273/93
Normen:
UWG § 3; ZPO § 293
Leitsätze:
1. Unlautere Wettbewerbshandlungen rechnen zu den unerlaubten Handlungen; auf sie findet die Rechtsordnung des Tatortes Anwendung. Tat- bzw. Begehungsort ist der Ort der wettewerblichen Interessenkollision. Liegt dieser im Ausland, ist grundsätzlich das dort geltende (Wettbewerbs-) Recht heranzuziehen (hier: Recht des Staates Bahrein und der Vereinigten Arabischen Emirate). 2. Lassen sich über den Inhalt des durch eine Kollisionsnorm berufenen ausländischen Rechts - im einstweiligen Verfügungsverfahren - keine sicheren Feststellungen treffen, sind grundsätzlich die Sachnormen des deutschen Rechts anzuwenden. 3. Kommt es bei Anwendung deutschen Rechts (hier: § 3 UWG) auf bestimmte Verkehrsauffassungen im Ausland (hier: Bahrein und Vereinigte Arabische Emirate) an, können diese grundsätzlich nicht (schon) aufgrund der eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung der angerufenen deutschen Richter festgestellt werden.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 6. Juli 1993 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 273/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
 
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