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Oberlandesgericht Köln, 6 U 163/93

Datum:
10.09.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 163/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0910.6U163.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 96/93
Schlagworte:
Titelschutz
Normen:
UWG § 16 ABS 1
Leitsätze:
Die Bezeichnung"Ausstellungshandbuch" für eine Druckschrift ("Handbuch", das Kunstausstellungen zum Gegenstand hat) ist von Hause aus nicht unterscheidungskräftig; sie kann Schutzfähigkeit nur kraft Verkehrsgeltung erlangen. Die Anforderungen an den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der Verkehrsgeltung sind bei einer Bezeichnung der vorliegenden Art, da praktisch rein beschreibend und gattungsbezogen, sehr hoch anzusetzen. Überdies besteht wegen der glatten Bestimmungsangabe ein erhebliches Freihaltebedürfnis.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 17. Juni 1993 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 96/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
 
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