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Oberlandesgericht Köln, 6 U 163/92

Datum:
02.04.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 163/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0402.6U163.92.01
 
Normen:
SACHVERSTÄNDIGER; ANHÖRUNGSPFLICHT; ZPO §§ 539, 286;
Leitsätze:

1. Beruhen Feststellungen eines Sachverständigen in seinem medizinischen) Gutachten auf der von ihm als glaubhaft angesehenen Angabe des untersuchten Klägers über seinen Gesundheitszustand vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis (hier: angebliche Beschwerdefreiheit), darf das Gericht die an diesen Sachverhalt anknüpfenden Feststellungen des Sachverständigen, wenn der Sachverhalt bestritten ist, nicht ohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde legen und seine Überzeugung nicht ohne nähere Darlegungen auf die von dem Sachverständigen bescheinigte Glaubhaftigkeit der Angabe stützen.

2. Werden die Schlußfolgerungen des Sachverständigen hinsichtlich der Ursächlichkeit eines bestimmten Unfallmechanismus mit gewichtigen Argumenten und/oder Privatgutachten vom Beklagten in Zweifel gezogen, ist zumindest eine Anhörung des gerichtlichen Gutachters von Amts wegen anzuordnen.

3. Eine unter Nichtbeachtung der vorbezeichneten Grundsätze erlassene Entscheidung leidet an einem wesentlichen Mangel i.S. von § 539 ZPO, der eine Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt.

 
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