Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 6 U 159/92

Datum:
26.02.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 159/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0226.6U159.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 259/91
Schlagworte:
fachliche Prüfung; Arzneimittelwerbung
Normen:
UWG §§ 1, 3; HWG §§ 3, 11 NR. 2, 11 NR. 11
Leitsätze:
1. Die werbliche Aussage "Diese Wirksamkeit konnte für K... immer gezeigt werden." für ein Arzneimittel (außerhalb der Fachkreise) verstößt gegen §§ 11 Nr. 2 HWG, 1 UWG; ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise versteht die Aussage in ihrer konkreten Form (auch) i.S. eines Wirksamkeitsnachweises. 2. Zum Verständnis des Begriffes "Qualität" in der Heilmittelwerbung bei Verwendung in der Aussage: "Ihr Vertrauen in K... ist gerechtfertigt. Ich als Hersteller garantiere für K... höchste Qualität." 3. "Dritte" i.S. des § 11 Nr. 11 HWG sind solche Personen nicht, die in der Werbung erkennbar lediglich als "Sprachrohr des Werbenden" erscheinen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Antragstellerin sowie die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 7. Juli 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 259/91 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank