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Oberlandesgericht Köln, 6 U 141/92

Datum:
13.01.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 141/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0113.6U141.92.00
 
Normen:
UNZULÄSSIG; GEFÜHLSBETONT; WERBUNG;
Leitsätze:

1. Die Anforderungen, die an die im Rahmen der Umweltwerbung gebotene Aufklärung der Verbraucher zu stellen sind, richten sich nach der Art des beworbenen Produktes. Festzustellen ist, ob das beworbene Produkt ein Verständnis des Umweltbezuges nahelegt, das der Wirklichkeit nicht entspricht.

2. Bei der Werbung für ein Gerät zur elektrostatischen Wasserbehandlung, durch die Kalkablagerungen und Korrosionen verhindert sowie Verkrustungen gelöst werden sollen, bringt der Verkehr den hierbei benutzten Hinweis auf eine angebliche "Umweltfreundlichkeit" mit der Funktion und Wirkungsweise des so beworbenen Gegenstandes, nicht hingegen auch ohne weiteres mit Gesichtspunkten in Verbindung, die dem Bereich der Herstellung und Entsorgung zuzuordnen sind. Ein solches weiterreichendes Verständnis hat der Angreifer dezidiert darzulegen und ggfls. zu beweisen (glaubhaft zu machen).

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
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