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Oberlandesgericht Köln, 6 U 122/92

Datum:
15.01.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 122/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0115.6U122.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 159/92
Schlagworte:
Haar-Implantationen; Zweithaar; Anlockeffekt
Normen:
HAAR-IMPLANTATIONEN; ZWEITHAAR; ANLOCKEFFEKT;
Leitsätze:
Die Auslobungen "Das 'wachsende' Zweithaar. Jeden Tag ein paar Haare mehr" und "Ein implantiertes Haar hält doppelt so fest in der Kopfhaut wie ein normal gewachsenes Haar" (unterstützt durch bildliche Darstellungen) in einer Zeitungsanzeige verstößt gegen § 3 UWG. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise verbindet mit diesen Ankündigungen in ihrer konkreten Form die unzutreffende Vorstellung, das eingepflanzte Haar könne wachsen oder sich vermehren bzw. es sei dem natürlichen Haar in seiner Festigkeit überlegen. Jedenfalls für Menschen mit Haarproblemen enthält eine solche irreführende Werbung einen starken Anlockeffekt.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 11. Juni 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 159/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
 
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