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Oberlandesgericht Köln, 6 U 116/93

Datum:
19.11.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 116/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:1119.6U116.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 170/92
Schlagworte:
Unlautere Verwendung fremder Telefonnummer; Störereigenschaft
Normen:
UWG § 1
Leitsätze:
Es ist mit den guten Sitten im Wettbewerb unvereinbar, wenn ein Konkurrent mit Hilfe des Vertragspartners seines Wettbewerbers bzw. dessen Vertragspartnern in geschäftlichen Kontakt zu treten (hier: durch Zulassen der Verwendung der Telefonnummer durch einen Dritten für dessen konkurrierenden Wettbewerb).
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 4. März 1993 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 170/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieses Urteil des Landgerichts Köln und die durch dieses Urteil bestätigte einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 30. Oktober 1992 - 81 O 170/92 - wie folgt neu gefaßt werden: Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Herrn K.B. die Nutzung des Te- lefonanschlusses derart zuzulassen, daß dieser im geschäftlichen Verkehr auf dem Gebiet der gewerblichen Betätigung im Zusammenhang mit der Werbung auf Einkaufswagen die Nummer dieses Anschlusses mitteilt, wie nachstehend wiedergegeben: Die Kosten der ersten Instanz tragen die Antragsgegnerin zu 2/3 und der Antragsteller zu 1/3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tra-gen die Antragsgegnerin 8/9 und die Antragstellerin 1/9.
 
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