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Oberlandesgericht Köln, 6 U 115/92

Datum:
05.03.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 115/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0305.6U115.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 43 O 44/92
Schlagworte:
Irreführung; Verschweigen; Informationsdefizit;
Normen:
IRREFÜHRUNG; VERSCHWEIGEN; INFORMATIONSDEFIZIT;
Leitsätze:
Bewirbt ein Anbieter von Geräten der elektronischen Unterhaltung in einer Anzeige, in der zahlreiche Geräte dieser Art angeboten werden, im Obersatz "Einzelstücke, Restposten, Auslaufmodelle, Lackfehler", ohne anzugeben, bei welchen Modellen es sich um "Auslaufmodelle" oder solche mit "Lackfehlern" handelt, verstößt er gegen § 3 UWG. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird bei einer solcher Werbung relevant über die wahre Beschaffenheit des den jeweiligen Kunden jeweils interessieren Gerätes getäuscht. Eine derart gestaltete Werbung enthält ein beachtliches Informationsdefizit, das durch Aufklärung der Werbende zu beseitigen verpflichtet ist.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 5. Juni 1992 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 44/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragsgegnerin auferlegt.
 
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