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Oberlandesgericht Köln, 6 U 106/93

Datum:
17.09.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 106/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0917.6U106.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 42 O 268/92
Schlagworte:
Treuhänderischer Verkauf; Verkaufsveranstaltung im Wandergewerbe;
Normen:
UWG § 7 ABS. 1
Leitsätze:
1. Auch im Wandergewerbe kann es aus der -maßgeblichen- Sicht des Verkehrs -unzulässige- Sonderveranstaltungen geben. Allerdings sieht das Publikum bei dieser Vermarktungsform in der bloßen Ankündigung einer zeitlichen Begrenzung noch keinen Hinweis auf eine Veranstaltung i.S. von § 7 Abs. 1 UWG. Einen derartigen Schluß zieht es indessen, wenn ihm mit der zeitlichen Befristung in der Werbung zugleich ein "Treuhänderischer Verkauf"... "sicherheitsübereigneter Orient-Teppich aus Bankauftrag" angekündigt wird. 2. Auch der massiv blickfangmäßig herausgestellte Hinweis "65 % reduziert" vermittelt, wenn sein tatsächlicher Bezug auf Einzelstücke werblich nicht deutlich in Erscheinung tritt, beim flüchtigen Verbraucher -auch bei Werbung im Rahmen einer Wanderwerbeveranstaltung- den Eindruck, sämtliche angebotenen Waren seien entsprechend herabgesetzt, es finde also eine Veranstaltung außerhalb des gewöhnlichen (Wandergewerbe)Geschäftsverkehr statt.
 
Tenor:
I.Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. Januar 1993 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 268/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziffer 1 a) dieses Urteils wie folgt neu gefaßt wird: Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen von Wanderlagerveranstaltungen, zeitlich befristet auf bestimmte Kalendertage, Verkäufe von Teppichen mit dem Hinweis "Treuhänderischer Verkauf sicherheitsübereigneter Orient-Teppi-che aus Bankauftrag" wie in nachstehender Form: anzukündigen oder eine solchermaßen angekündigte Verkaufsveranstaltung durchzuführen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. II. Hinsichtlich Ziffer 1 b) des Tenors des Urteils des Landgerichts Aachen vom 27. Januar 1993 wird klargestellt, daß diese Verurteilung des Beklagten durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien im Termin vom 14. Juli 1993 gegenstandslos geworden ist. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 1/8 und dem Beklagten zu 7/8 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer des Beklagten überschreitet nicht 60.000,00 DM.
 
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