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Oberlandesgericht Köln, 5 U 51/93

Datum:
16.09.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 51/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0916.5U51.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 566/92
Schlagworte:
Versicherung Versicherungsfall grobe Fahrlässigkeit Fahruntüchtigkeit Alkohol Nachweis
Normen:
VERSICHERUNG; VERSICHERUNGSFALL; GROBE FAHRLÄSSIGKEIT; FAHRUNTÜCHTIGKEIT; ALKOHOL; NACHWEIS;
Leitsätze:
1. Ist durch eine Blutentnahme zunächst nur relative Fahruntüchtigkeit belegt (Alkoholkonzentration unter 1,1 o/oo), so ist - in der Kaskoversicherung - der Vorwurf grober Fahrlässigkeit erst dann gerechtfertigt, wenn die Fahruntüchtigkeit zusätzlich durch typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nachgewiesen ist. 2. Diese zusätzlichen Beweisanzeichen müssen umso gewichtiger sein, je weiter die gemessene Blutalkoholkonzentration unter dem Grenzwert von 1,1 o/oo liegt.
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.11.1992 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 566/92 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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