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Oberlandesgericht Köln, 3 U 45/92

Datum:
05.02.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 45/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0205.3U45.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 498/91
Schlagworte:
Unfallfahrzeug; Restwert;
Normen:
UNFALLFAHRZEUG; RESTWERT;
Leitsätze:
1. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, dem gegnerischen Haftpflichtversicherer vor dem Verkauf des Unfallfahrzeuges Gelegenheit zu Abgabe eines Restwertangebots zu geben. 2. Er braucht auch mit der Verwertung des Unfallfahrzeuges nicht zu warten, wenn er dem Haftpflichtversicherer (zur Regulierung des Schadens) eine Frist gesetzt hat.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers zu 1. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15.01.1992 - 1 U 498/91 - teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.470,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.07.1991 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1. zu 21 %, die Klägerin zu 2. zu 9 % und die Beklagte zu 70 %. Der Beklagte trägt 77 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1. zu 21 %, die Klägerin zu 2. zu 9 %. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger zu 21 %, die Beklagte zu 79 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1. kann die Vollstreckung ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe von 800,-- DM, die Klägerin zu 2. kann sie durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 50,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,-- DM abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger zu 1. Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
 
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