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Oberlandesgericht Köln, 3 U 37/93

Datum:
09.11.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 37/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:1109.3U37.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 562/92
Schlagworte:
Unterlassungsanspruch Ehrverletzend Äußerung Wiederholungsgefahr Widerruf Tatsachenbehauptung Asozial Werturteil
Normen:
BGB § 823; BGB § 1004
Leitsätze:
1. Der Begriff "asozial" enthält keine widerrufsfähige Tatsachenbehauptung, sondern ist reines Werturteil. 2. Die zum Unterlassungsanspruch vorauszusetzende Wiederholungsgefahr wird in der Regel aus der Tatsache der ehrverletzenden Äußerung vermutet. Gewichtige und ernstzunehmende spätere Erklärungen desjenigen, der derartige Äußerung gemacht haben soll, können diese Vermutung entfallen lassen.
 
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16.12.1992 (1 O 562/92) wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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