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Oberlandesgericht Köln, 2 W 65/93

Datum:
04.06.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 65/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0604.2W65.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 6 T 283/92
 
Tenor:
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.03.1993 (6 T 283/92) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: 1) Es wird angeordnet, daß dem Schuldner bei der Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 20.01.1992 hinsichtlich des laufenden Unterhalts (360,00 DM monatlich) und hinsichtlich der Unterhaltsrückstände aus der Zeit ab 17.01.1991 für die Zeit ab 01.07.1993 folgende Beträge verbleiben müssen: 1.411,30 DM monatlich zuzüglich 70 % des Mehrbetrages, höchstens aber 2.332,30 DM. 2) Bei Vollstreckung hinsichtlich der titulierten Unterhaltsansprüche für die Zeit bis zum 16.01.1991 und der Kosten gelten die Freibeträge der Tabelle zu § 850 c ZPO bei Unterhaltspflicht für drei Personen, mindestens jedoch 2.332,30 DM. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.
 
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