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Oberlandesgericht Köln, 2 U 58/92

Datum:
13.01.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 58/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0113.2U58.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 8 O 532/90
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht Wurfpfeil Verschulden Nachweis
Normen:
VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT; WURFPFEIL; VERSCHULDEN; NACHWEIS;
Leitsätze:
Nimmt ein Jahrmarktbesucher den Betreiber eines Wurfpfeilstandes wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht mit der Behauptung, er sei von einem zurückprallenden Pfeil verletzt worden, auf Schadenersatz in Anspruch, so muß er beweisen, daß dem in Anspruch Genommenen eine objektive Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Dazu gehört der Nachweis, daß ein gewissenhafter Schausteller mit der Möglichkeit zurückprallender Pfeile hätte rechnen müssen.
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06. Februar 1992 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 532/90 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Sicherheit darf auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.
 
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