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Oberlandesgericht Köln, 27 W 20/93

Datum:
08.11.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 W 20/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:1108.27W20.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 0 36/93
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe Spargutachten Schmerzensgeld
Normen:
ZPO § 114
Leitsätze:
Schmerzensgeld von 30.000,00 DM ist nicht für die weitere Prozeßführung über materiellen Schadensersatz einzusetzen.
 
Tenor:
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht wird angewiesen, die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht wegen des Fehlens der wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür zu verweigern.
 
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