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Oberlandesgericht Köln, 27 U 94/92

Datum:
18.01.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 94/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0118.27U94.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 556/91
Schlagworte:
Straßenverkehr Einmündung Grunstücksauffahrt
Normen:
STVG §§ 7, 17; STVO §§ 8, 10
Leitsätze:
Zur Frage, ob es sich um eine Grundstücksausfahrt oder um eine Einmündung handelt, unterscheidet sich nach den äußerlich erkennbaren Merkmalen. Bei Zweifeln ist Verständigung zwischen den Verkehrsteilnehmern geboten.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin und des Widerbeklagten zu 2) wird das am 1. April 1992 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 556/91 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlußberufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten zu 1-3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.279,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.10.1991 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage werden die Widerbeklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 2) 1.647,74 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. Januar 1992 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die Kosten beider Instanzen werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und der Widerbeklagte zu 2) gesamtschuldnerisch zu 18 %, die Klägerin darüberhinaus zu 49 %, die Beklagten zu 1-3) gesamtschuldnerisch zu 24 % und die Beklagte zu 2) darüberhinaus zu 9 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 24 % und die Beklagte zu 2) darüberhinaus zu 9 %, die außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 2) trägt die Beklagte zu 2) zu 33 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) trägt die Klägerin zu 67 %, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Klägerin und der Widerbeklagte zu 2) gesamtschuldnerisch zu 18 %, die Klägerin darüberhinaus zu 49 %. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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