Datum:
20.12.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 U 44/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:1220.27U44.93.00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 239/90
Schlagworte:
Arzthaftung Zahnarzt Befreiungsanspruch
Normen:
ARZTHAFTUNG; ZAHNARZT; JE VV; BEFREIUNGSANSPRUCH;
Leitsätze:
1. Der mit einer zahnprothetischen Leistung verbundene oder auf eine solche Leistung gerichtete Behandlungsvertrag ist nach Dienstvertragsrecht zu beurteilen.
2. Der Schadensersatzanspruch des Patienten aus positiver Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages wegen Unbrauchbarkeit der zahnärztlichen Leistung ist auf Befreiung von der gegenüber dem Zahnarzt bestehenden Vergütungspflicht gerichtet. Er geht nicht nach § 67 VVG in Höhe der Erstattung der Vergütung des Zahnarztes durch den Krankenversicherer des Patienten auf den Versicherer über.
Tenor:
wird auf Antrag des Klägers der Tenor des am 24. November 1993 verkündeten Urteils des 27. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln - 27 U 440/93 - wie folgt berichtigt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 3. März 1993 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 239/90 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.363,38 DM nebst 12,75 % Zinsen seit dem 5. Juni 1991 zu zahlen.
Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 73 %, der Beklagte zu 27 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 34 %, der Beklagte zu 66 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1G r ü n d e
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3Der Tenor des vorbezeichneten Urteils
ist gemäß § 319 ZPO zu berücksichtigen, da er eine offenbare
Unrichtigkeit enthält. Wie sich aus den Entschei-dungsgründen
ergibt, wollte der Senat die Klage in Höhe von weiteren 2.786,25 DM
abweisen. Da das Landgericht 4.149,63 DM zugesprochen hat, steht
dem Kläger danach die Differenz von 1.363,38 DM zu. Der im Tenor
des zu berichtigenden Urteils genannte Betrag von 928,75 DM ist
versehentlich den Gründen des angefochtenen Urteils (Seite 6)
entnommen wor-den. Entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der
Parteien ist die Kostenquote zu berichtigen.