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Oberlandesgericht Köln, 27 U 3/93

Datum:
22.12.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 3/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:1222.27U3.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 17 0 462/91
Schlagworte:
Arzthaftung Krankenhaus Kinderklinik Überwachung Verlassen Klinikgelände
Normen:
BGB § 611; BGB § 242; BGB § 278; BGB § 823; BGB § 847; BGB § 831; BGB § 31
Leitsätze:
Eine Kinderklinik verletzt ihre Aufsichtspflicht, wenn Patienten ungehindert das Krankenhaus verlassen können, weil Bewachung und Kontrolle nicht ausreichend sind. Verletzt sich ein Kind in einem solchen Fall außerhalb des Klinikbereiches, ist das Krankenhaus schadensersatzpflichtig.
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. November 1992 verkündete Urteil der 17.Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 17 O 462/91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 125.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Raiffeisenbank oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
 
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