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Oberlandesgericht Köln, 27 U 220/92

Datum:
10.11.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 220/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:1110.27U220.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 0 41/92
Schlagworte:
Schenkung Bereicherung Zweckverfehlung
Normen:
BGB § 528; BGB § 530; BGB § 812 I 1, 2 alt.
Leitsätze:

Schenken die Eltern eines Ehepartners den Eheleuten ein Hausgrundstück zu je 1/2 Anteil, so ist das Schwiegerkind nach dem Scheitern der Ehe verpflichtet, den hälftigen Miteigentumsanteil wegen Zweckverfehlung zurückzuübereignen, wenn die Schwiegereltern bei der Schenkung erwartet haben, die intakte Ehe werde fortdauern und wenn das Schwiegerkind diese Erwartung erkannt hat.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Oktober 1992 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 0 41/92 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück K.-Straße ..- in K.-B., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts K. von T., Blatt ..., Flur ..., Flurstücke ... und ..., an den Kläger Zug um Zug gegen Zahlung von 20.000,-- DM zurückzuübertragen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 74.500,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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