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Oberlandesgericht Köln, 27 U 202/92

Datum:
18.08.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 202/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0818.27U202.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 89/92
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Oktober 1992 verkündete Teilversäumnis- und Teilurteil des Landgerichts Köln - 20 O 89/92 - hinsichtlich der Entscheidung über den Feststellungsantrag zu Ziffer 1 der Klage aufgehoben; insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird das Urteil des Landgerichts wie folgt neu gefaßt: Im Wege des Versäumnisurteils wird - unter Abweisung der gegen ihn gerichteten Zahlungsklage im übrigen - der Beklagte zu 2) verurteilt, an den Kläger 28.265,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. April 1992 zu zahlen. Die Beklagten haben die durch ihre Säumnis im Berufungsrechtzug entstandenen Kosten zu tragen; die Entscheidung über die Kosten beider Rechtszüge im übrigen bleibt dem Landgericht vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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