Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 27 U 188/92

Datum:
10.02.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 188/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0210.27U188.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 17 O 479/90
Schlagworte:
Gebührenvereinbarung Zahnarzt Schriftform
Normen:
GOZ § 2 ABS. 2; BRAGO § 3 ABS. 1
Leitsätze:
Eine Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patienten auf Überschreitung des ein- bis dreieinhalbfachen Gebührensatzes kann nach § 2 Abs. 2 GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987) wirksam nur schriftlich vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes getroffen werden, wobei das Schriftstück den Hinweis enthalten muß, daß eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Die Rückforderung einer nur mündlich vereinbarten höheren Vergütung ist nicht ausgeschlossen. § 3 abs. 1 BRAGO ist nicht analog anwendbar.
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Juni 1992 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 17 O 479/90 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank