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Oberlandesgericht Köln, 27 U 128/92

Datum:
27.01.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 128/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:0127.27U128.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 189/91
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Mai 1992 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 189/91 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 6.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. September 1990 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 allen materiellen Schadens zu ersetzen, der diesem künftig als Folge des Unfalls vom 6. April 1990 auf dem Betriebsgelände der Firma Z. in P. entsteht, soweit Ersatzansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergehen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 3/8 und der Beklagten 5/8 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges haben der Kläger 2/5 und der Beklagte 3/5 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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