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Oberlandesgericht Köln, 27 U 106/92

Datum:
03.11.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 106/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:1103.27U106.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 13 O 57/90
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 28. Februar 1992 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 57/90 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.371,70 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Januar 1990 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 1) 1.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Mai 1991 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz haben der Kläger 5/20, die Beklagten als Gesamtschuldner 8/20 und die Beklagte zu 1) weitere 7/20 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in erster Instanz haben diese 3/4 selbst und der Kläger 1/4 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) in erster Instanz haben dieser 2/3 selbst und der Kläger 1/3 zu tragen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsrechtszug haben der Kläger 4/20, die Beklagten als Gesamtschuldner 9/20 und die Beklagte zu 1) weitere 7/20 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) im Berufungsrechtszug haben diese 4/5 selbst und der Kläger 1/5 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) im Berufungsrechtszug haben dieser 3/4 selbst und der Kläger 1/4 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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