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Oberlandesgericht Köln, 26 U 10/93

Datum:
15.12.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 10/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:1215.26U10.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 13 O 165/92
Schlagworte:
TREUHAND AUFRECHNUNG ZWANGSVOLLSTRECKUNG
Normen:
BGB § 667; BGB § 675; BGB § 398; BGB § 404 FF.; ZPO § 829 FF
Leitsätze:
Zum Umfang eines den Treuhänder treffenden Aufrechnungsverbots nach Pfändung des Anspruchs auf Rückzahlung eines zur Sicherheit bei dem Treuhänder hinterlegten Geldbetrages. Sachverhalt: Geschiedener Ehemann der Klägerin hatte bei den Beklagten (= Vertreter des Ehemannes) Sicherheitsbeträge zur Sicherung möglicher Steuererstattungsforderungen der Klägerin im Rahmen des von dem Ehemann in Anspruch genommenen steuerlichen Realsplittings hinterlegt. Dabei ging es um Veranlagungszeiträume bis 1988. Klägerin hat dann später wegen Unterhaltsforderungen den Rückzahlungsanspruch ihres geschiedenen Ehemannes gegen die Beklagten gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Beklagte haben mit Honorarforderungen, die ihnen gegen Ehemann zustanden, aufgerechnet.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landge-richts Bonn vom 7. Januar 1993 - 13 O 165/92 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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