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Oberlandesgericht Köln, 25 WF 245/93

Datum:
17.12.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 WF 245/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:1217.25WF245.93.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 314 F 264/93
Schlagworte:
Gegenstandswert Hausrat
Normen:
HAUSRATS VO § 21; KOSTO § 30
Leitsätze:
Bei einem Streit um die Benutzung des Hausrats während der Trennungszeit ist der Geschäftswert mit rund 1/4 - 1/5 des Verkehrswertes des Hausrats anzusetzen.
 
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 15. November 1993 - 314 F 264/93 - dahin geändert, daß der Geschäftswert des Verfahrens anderweitig auf 3.032,50 DM festgesetzt wird.
 
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