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G r ü n d e :
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5Die gemäß den §§ 31 III 1, 14 II, III KostO, §§ 567 II, 569 ff ZPO, § 9 II BRAGO zulässige Streitwert-festsetzungsbeschwerde hat in sachlicher Hinsicht teilweise Erfolg, während sie im übrigen nicht gerechtfertigt ist.
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7Bei einem Streit um die Benutzung des Hausrats während der Trennungszeit gemäß dem hier einschlä-gigen Verfahren nach § 1361 a BGB i.V.m. § 18a HausratsVO ist der Geschäftswert nach § 30 KostO nach freiem gerichtlichen Ermessen zu bestimmen. Dabei ist es üblich, rd 1/4 - 1/5 des Verkehrs-wertes des Hausrats anzusetzen (vergl. Soergel-Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 21 HausratsVO Rz 2 mit Nachweisen in Fußnote 3 a.a.O.; Erman-Dieckmann, BGB, 9. Aufl., § 21 HausratsVO Rz 2; ähnlich, jedoch ohne Angabe einer Quote BGB-RGRK-Kalthoener, 12. Aufl., § 21 HausratsVO Rz 2).
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9Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben im Schriftsatz vom 18.11.1993 beträgt der gegenwärtige Verkehrswert des Hausrats 12.130,-- DM. Der Senat hält eine Quote von 1/4 dieses Wertes für angemessen. Demgemäß war der Geschäftswert unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses ander-weitig auf 3.032,50 DM festzusetzen.
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11Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet; § 31 III 2, 3 KostO.