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Oberlandesgericht Köln, 22 W 33/93

Datum:
02.11.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 W 33/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1993:1102.22W33.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 0 191/93
Schlagworte:
KOSTEN UNTERLASSUNGSANSPRUCH
Normen:
ZPO § 93
Leitsätze:
Der Beklagte hat zur Erhebung einer Klage auf Unterlassung keinen Anlaß gegeben, wenn die Gesamtumstände erkennen lassen, daß der Beklagte auf eine Abmahnung den Unterlassungsanspruch sofort anerkannt hätte.
 
Tenor:
wird die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnis-Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 15. September 1993 - 7 0 191/93 - zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
 
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